Satzung alt

des Imkervereins Tönisvorst e.V.

laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01. Januar 1937  (Die männliche Form derAusdrucksweise schließt selbstverständlich jede weibliche wie z. B. Imkerin und Imkerinnen gleichberechtigt ein)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Imkerverein Tönisvorst führt den Namen: „Imkerverein Tönisvorst e.V.“ Er hat seinen Sitz in Tönisvorst, er ist Mitglied des Kreisimkerverbandes Krefeld-Viersen und als ordentliches Mitglied dem Imkerverband Rheinland e.V. angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Imkerverein ist ein Zusammenschluss von Imkern in Tönisvorst und Umgebung. Der Verein hat den Zweck die Zucht und Haltung von Bienenvölkern durch direkte und indirekte Maßnahmen zu fördern. Der Verein fördert ferner den Lebensbereich der Wild- und Solitärbienen. Der Verein dient dem praktischen Umweltschutz, da nur durch die Blütenbestäubung sehr viele Wildgewächse bestäubt und damit vor dem Aussterben bewahrt bleiben. Der Verein hat das Ziel, die Imkerei als Freizeitbeschäftigung zu erhalten und zu sichern. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a) Vertretung der Belange der Freizeitimkerei gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit.

b) die Beratung der Vereinsmitglieder in allen imkerlichen Fragen.

c) Fachliche Begleitung der Neuimker durch „Die gute Imkerliche Praxis“ und durch Imkerpatenschaften.

d) den Betrieb von Bienenständen auf städtischen Grundstücken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

e) Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden, Grünflächenämtern, Gartenbau- und Landwirtschaftsbetrieben in und um Tönisvorst. Überörtliche Belange werden vom Kreisimkerverband Krefeld-Viersen oder vom Imkerverband Rheinland e.V. wahrgenommen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder oder fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um die Förderung der Imkerei besonders verdient gemacht haben.

§4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Über den mündlichen oder schriftlichen Antrag auf Aufnahme oder Wiedereintritt, mit welchem die Satzung des Vereins anerkannt wird, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung stimmt der Bewerbung zu, wenn nicht Gründe entgegenstehen, die den Interessen des Vereines zuwiderlaufen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch freiwilligen Austritt.

b) Durch den Tod eines Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung bzw. Austritt.

c) Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet. d) Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt XXXX,00€.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Veranstaltungen, Einrichtungen und Hilfsmittel des Vereins zur Verfügung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:

a) jährlich zum 01.01. die gehaltenen Bienenvölker anzugeben.

b) die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand, so kann der Ausschluss beantragt werden und seine Rechte ruhen. c) dem Verein zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Auskünfte zu erteilen.

d) regelmäßig die Veranstaltungen zu besuchen.

§6 Vorstand Zusammensetzung, Wahl, Vertretung und Abberufung Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Obmänner können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand i.S. von § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit von ihrem Amt abberufen werden. Bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bereits vorher die Suspendierung beschließen. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Ersatz aller angemessenen Auslagen, die sie in Ausführung ihrer Ämter aufwenden. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen. Kommt es in einer Abstimmung zu einem Patt, zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

§7 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, z.B.

a) einziehen der Mitgliedsbeiträge

b) Zahlung der Beiträge an den Imkerverband Rheinland e.V. und den Kreisimkerverband Krefeld – Viersen.

c) Monatliche Versammlungen abzuhalten. Standbegehungen zu organisieren. Unterstützung der Mitglieder bei der Behandlung von Bienenkrankheiten.

d) Veranstaltungen organisieren, die die Interessen und das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit fördern.

e) Den Jahres- und Kassenbericht erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

f) Vorstandssitzungen abzuhalten.

Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer haben den ersten Vorsitzenden in der Führung der laufenden Geschäfte weitgehend zu unterstützen. Der Verein besitzt neben einem Girokonto auch ein Sparkonto. Für beide Konten besitzen lediglich der Vorsitzende und der Kassierer Vollmachten. Abhebungen können durch eines der beiden Vorstandsmitglieder erfolgen.

§8 Auflösung des Imkervereins

Im Fall der Auflösung des Imkervereins, ist das Vermögen an die Mitglieder zu gleichen Teilen aufzuteilen. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Sonstiges:
Der Erfahrungsaustausch unter den Vereinsmitgliedern erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung jeweils am 1. Freitag im Monat.

Tönisvorst , den 10.März 2017